Der vergessene aktive Schallschutz
Fluglärm über Nauheim und Königstädten

 

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zum-vergessenen-aktiven-Schallschutz im Südwesten am Frankfurter Flughafen


Juli 2024...

… Ein Tagesordnungspunkt schmort bei der Fluglärmkommission (FLK) seit exakt 12 Monaten: Die Neufestsetzung des Lärmschutzbereichs“. Es gibt bislang kein Update…

Das weckt unangenehme Erinnerungen an die Vorstellung durch das Wirtschaftsministerium am 19. Juli 2023. Es wurde ein sogenannter „detaillierter Zeitplan" präsentiert, der in trivialer Weise mit dimensionsloser Zeitachse sowie ohne Bürgerbeteiligung bei der Flugroutenfindung nach §32b Luftverkehrsgesetz (LuftVG) präsentiert wurde.

Obwohl sich Autoren/innen des detaillierten Zeitplanes sehr wohl entsprechender Pflichtvergessenheit bewusst sein dürften, wird der Verfasser dieses Artikels nicht müde, an Fakten zu erinnern.

Das Verfahren:

Nach §32b LuftVG  ist die FLK ein installiertes Beratungsgremium mit Bürgermeistern der Flughafen-Anrainergemeinden. Am Beispiel einer Neufestsetzung des LSB präsentiert die Deutsche Flugsicherung (DFS) entsprechende Flugverfahrensvarianten. Empfehlungen werden ausgesprochen, eine Kernkompetenz der FLK, die übrigens zu ihrer Gründung im Oktober 1966 führte: Zuständigkeiten von Bundesumweltamt (BMU), Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF), Deutsche Flugsicherung (DFS) und FLK-Bürgerbeteiligung wurden damals klar strukturiert und den beteiligten Institutionen zugeordnet.

Aber:

• Seit der Flughafenerweiterungsplanung, spätestens seit dem Planfeststellungsbeschluss, wurde das Grundprinzip lärmgeminderter Flugverfahren (aktiver Schallschutz) von Frankfurter Flughafen-Eignern und -Betreibern systematisch ausgehebelt. Mit LSB-Verordnung vom Okt. 2011 sowie für „gültig“ erklärter Lärmobergrenze per Lärmindex vom Nov. 2017 legitimierte der Hessische Gesetzgeber eigenmächtig ein unzumutbar lärmendes Abflugverfahren innerhalb des LSB über Nauheimer Wohngebiete: Die Südumfliegung.

• Eine Gesetzesinitiative, Rechtssicherheit für eigenmächtige Lärmerhöhung im Lärmschutzbereich per Bundesgesetz legitimieren zu lassen, (Zitat: „Die Lärmobergrenze wird am besten in Form eines Lärmindex eingeführt“…) wurde vom Deutschen Bundestag im Mai 2021 abgelehnt.

Das Anliegen:

Wir*) baten den Gemeindevorstand Nauheim erneut, eine lärmgeminderte Abflugvariante abseits von Nauheimer Wohngebieten in der FLK gesetzeskonform per Bürgerbeteiligung einzufordern. Maßnahmen und kommunikative Hauptargumente sind:

1.   Zum LSB-Zeitplan des Wirtschaftsministeriums …ein laufendes Verfahren in der FLK:

Im follow up des TOP „Neufestsetzung des LSB“: Abflugverfahrensvarianten nach Südwesten durch die DFS präsentieren lassen und Empfehlungen gemäß §32b LuftVG kommunizieren (Punkt 2. bis 4.).

2.   Zur aktuellen Lärmkontingente-Südumfliegung:

Wohngebiete-Überflüge innerhalb des LSB sind rechtswidrig. Eine entsprechende Gesetzesinitiative des Hessischen Wirtschaftsministers, die Lärmobergrenze per Lärmindex als Bundesgesetz zu legitimieren, wurde vom Deutschen Bundestag abgelehnt.

3.   Zur lärmgeminderten Südumfliegung:

Es handelt sich um ein Abflugverfahren über unbewohnte Mönchbruchwiesen, das bereits vor 1965 unter Bürgerbeteiligung – der späteren FLK – etabliert wurde. (Damals erstmalig per Radar eingeführte Standard-Instrumentenflüge werden zurzeit sukzessive durch satellitengesteuerte Abflugverfahren ersetzt).

4.   Zum aktuellen LSB vom Okt. 2011 (zur Basis einer Fake-Verkehrsprognose von 701.000 Flugbewegungen p.a.):

Am Frankfurter Flughafen ist die Verkehrsdichte seit 2007 (492.569 p.a.) rückläufig. Aktuelle Flugbewegungen (2023 = 430.436 p.a.) verfehlten sogar das Niveau von vor 23 Jahren (2000 = 458.731) um 28.295 Flugbewegungen p.a.

Vom Verantwortung tragenden Wirtschaftsministerium ist respektvoller Umgang mit realistischen Verkehrszahlen sowie bekannten Bürgerrechten einzufordern:

4.1 Wiedereinführung des unter 3.) beschriebenen lärmgeminderten Flugausganges nach Südwesten und

4.2   Neufestsetzung des LSB entsprechend lärmgemindertem Abflugverfahren im Südwesten am Flughafen.


*) Ein Appell zur Beendigung von Wohnraumüberflügen, unterstützt mit Unterschriften von 478 Nauheimer Bürgern, wurde am 17. Oktober 2018 in einer Sitzung der Gemeindevertretung den Fraktionen und dem Gemeindevorstand übergeben, ein Vorgang aus der Legislaturperiode 2015 – 2021.



Januar 2024:


Nach § 32b Luftverkehrsgesetz werden Fluglärmkommissionen als Beratungsgremien vor Ort mit zuständigen Behörden rund um deutsche Flughäfen angehört, Bürgermeister vertreten kommunale Belange. Das Bundesumweltamt und die Deutsche Flugsicherung ordnen in ihren Planungsprozessen Empfehlungen der Fluglärmkommission als Bürgerbeteiligung ein.

Das Hessische Wirtschaftsministerium plant seit Juli 2023 einen neuen Lärmschutzbereich am Frankfurter Verkehrsflughafen mit obligatorischer Beteiligung von Bundesumweltamt und Deutscher Flugsicherung sowie der (zahnlosen?) Fluglärmkommission.

November 2023:

Das Hessische Wirtschaftsministerium kündigte im Sommer 2023 einen neuen Lärmschutzbereich (LSB) für den Frankfurter Verkehrsflughafen an. Zu TOP 2 der FLK-Sitzung vom 11.10.2023 präsentiert das Ministerium auf Seite 5 erneut Lärmkontingente („Fluglärmindex 2.0“) und einen LSB, dessen Hüllkurve-Charakteristik sowie Flächengröße dem „Prognose-701.000-LSB“ vom Oktober 2011 entspricht... hier weiterlesen


August 2023:

In der FLK-Sitzung vom 19. Juli 2023 ließ der Hessische Wirtschaftsminister unter TOP 5 die Regeln zur Festsetzung eines neu berechneten Lärmschutzbereiches vorstellen.

Auf den ersten Blick erscheint dies als Durchbruch in Sachen aktiver Schallschutz für den Südwesten am Flughafen:

Es darf angenommen werden, dass der Wirtschaftsminister auf die geklärte Rechtslage seines Lärmobergrenze-Vorhabens reagiert sowie auf realistische Flugbewegungs-Zahlen am Flughafen.

Es bleibt abzuwarten, ob im Hessischen Wirtschaftsministerium ein Lärmminderungs-Detailvorschlag akzeptiert und technisch umgesetzt wird, wie im Rahmen des Lärmaktionsplanes vorgeschlagen.

Im Übrigen ist mit Ablehnung des Lärmobergrenze-Vorhabens ,Südumfliegung' durch den Deutschen Bundestag auch die hieran gekoppelte ‚koordinationsfreie Seitenstaffelung' der Südumfliegung zu Abflügen-18-West vom Tisch:

Jetzt wird wieder – wie im Oktober 2011 vor sukzessiver Westwärts-Verschiebung der Südumfliegung – die ursprünglich betriebene  koordinierte Wirbelschleppenstaffelung erneut Standard-Procedere für Abflüge-18-West zu Abflüge-25-nach-Süden (ursprünglicher Sprachgebrauch: Abhängiger Betrieb…).


Kurzinfos zur Gesamtlage:

1. Rückblick: Rechtslage zum Lärmobergrenze-Vorhaben-Südumfliegung.






































2. Ausblick: Erwartetes Entlastungsgebiet für die Siedlungsbeschränkung.





































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Mai 2023:

Was in der Öffentlichkeit wenig bekannt sein dürfte ist, dass ein hessischer Fluglärmschutz-Gesetzesantrag am 20. Mai 2021 vom Deutschen Bundestag abgelehnt wurde: Seitdem fehlt der sogenannten 55 dB(A)-Lärmobergrenze des Lärmschutzbereiches die Legitimation und damit die angestrebte Rechtsgrundlage.
Offener Punkt: Im Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main, wurde die 55 dB(A)-Hüllkurve des Lärmschutzbereiches für die Lärmkartierungs-Karte 1:1 übernommen.

              Worum geht es jetzt im Südwesten am Flughafen?

1. Vermeidbarer Fluglärm:

Es wird das neuerliche Nutzen des Luftraumes über unbebautem Gelände östlich von Siedlungs-Schwerpunkten zurückerwartet. Bekannt ist ein modernes und flüssig gestaltetes Abflugverfahren-25-nach-Süden für die Südumfliegung:









Zum Zoomen:




2. Vorbild-Funktion: Erstes Radar-Abflugverfahren in Frankfurt:

Das erste Standard-Instrumenten-Abflugverfahren der BR-25-nach-Süden verlief konsequent über unbebautem Gelände; ausgerichtet entsprechend eingekreister Wegbeschreibung in Richtung des ‚lärmgeminderten‘ Flugausganges nach Südwesten: Zum Radial 224° vom Funkfeuer FFM:

















                                 

Zum Zoomen:





3. Unangemessen: koordinationsfreie Seitenstaffelung („unabhängiger Betrieb“):


Trotz rückläufiger Flugbewegungen, siehe übernächstes Diagramm, wurde 2011 die Lärmvariante der „Lärmobergrenze“, die Südumfliegung hoheitlich verordnet. Diese Maßnahme war unangemessen, denn das damalige Verkehrsaufkommen lag bereits deutlich unter früheren Werten: Grundsätzlich darf festgehalten werden, dass am Frankfurter Flughafen bis zum Jahr 2011 grundsätzlich nur koordiniert gestaffelt wurde … sowohl lärmgeminderte Abflugverfahren als auch Anflugverfahren (beachte Wirbelschleppenproblematik...):































4. Falsche Verkehrszahlen-Prognose zum Frankfurter Flughafenausbau


Im Jahr 2007 fallen Verkehrssättigung am Flughafen und Planfeststellung zur Flughafen-Erweiterung zusammen. Auf einsetzende degressive Verkehrsentwicklung haben – z. B. für das Erweiterungsprojekt T3 Verantwortung tragende – seither nicht reagiert.


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Januar 2023:


Mit 380.225 Flugbewegungen (hier: Vom Deutschen Fluglärmdienst im Jahr 2022 erkannte Flugspuren) liegt die Verkehrsdichte am Frankfurter Flughafen auf dem Niveau vor 27 Jahren (1996).

Zur Erinnerung: 1996 ging das Terminal 2 in Betrieb.

Zum Nachdenken: Für ein noch nie benötigtes Terminal 3 werden seit sieben Jahren Milliarden Euro Investitionskosten verbrannt… Wie sollen sich Betriebskosten und Amortisation des Frankfurter Flughafens zukünftig einmal beim Betrieb von 3 Terminals rechnen, wenn wie absehbar, Kurzstreckenflüge „auf die Schiene verlagert worden sind“?


Flughafenausbau-Desaster, aktueller Stand…
Flugbewegungen verfehlten 2022 die ‚Prognose 701.000‘ um 46%:





















Zum Zoomen:

Chart 15-2.pdf (795.12KB)
Chart 15-2.pdf (795.12KB)




5. 70 Jahre Fluglärmschutzgeschichte ... zum Aktiven Schallschutz

… eine Pflicht-Lektüre!


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Oktober 2022:


„Kommission begrüßt innovativen Ansatz der DFS“ titelt die Pressemitteilung der Fluglärmkommission vom 05. Oktober 2022 zu neuen, auf EU-Vorgaben abgestimmte satellitengesteuerte Flugverläufe, die …“sowohl lateral als auch im Höhenverlauf deckungsgleich sind… mit bisherigen Flugrouten“.

Darüber hinaus lobt die Kommission „…lärmarme Flugrouten, die so gut wie möglich an besiedelten Gebieten vorbeifliegen“…

Geblendet wird immer wieder nach einem gleichen Muster:

Der Öffentlichkeit wird vorgegaukelt, dass beim Fluglärmschutz zustimmungsfähige Flugrouten erreicht worden sind und die, Zitat „… jetzt nicht einfach über den Haufen geworfen werden.“ Die Kommission vermeidet seit 11 Jahren in diesem Zusammenhang eine Verbindung zur Lärmschutzverordnung von 2011. Vormals wurden etablierte, lärmgeminderte Radar-Führungsstrecken partiell gecancelt (Südumfliegung). Dafür bezog der verantwortliche Wirtschaftsminister HMWEVW bereits zweimal heftig Prügel:

1.) Seine Südumfliegung wurde vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof mit willkürlich und unzumutbar laut gerügt.

2.) Sein Gesetzesvorschlag (Zitat aus dem Antrag: „Die Lärmobergrenze wird am besten in Form eines Lärmindex eingeführt“) wurde im Mai 2021 vom Deutschen Bundestag abgelehnt.

Damit fehlt seit dem 20. Mai 2021 der Südumfliegung definitiv die Rechtsgrundlage. Selbstverständlich liegt dem Wirtschaftsminister HMWEVW die Skizze zu einem lärmgeminderten Abflugverfahren auf dem Tisch, das die Reaktivierung des vor 2011 genutzten Luftraumes wieder einfordert. Dessen ungeachtet hüllt sich der Wirtschaftsminister HMWEVW in Sachen Rechtsgrundlage zur Lärmobergrenze und zur Südumfliegung derzeit noch in Schweigen:


Satellitengesteuertes, lärmgemindertes Abflugverfahren (Skizze)




















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April 2022:

Nächsten Monat jährt sich das Desaster des Hessischen Wirtschaftsministers HMWEVW, als seine Gesetzesinitiative vom Deutschen Bundestag abgelehnt wurde. Mit einem neuen Bundesgesetz sollte Rechtssicherheit für das Frankfurter Lärmschutzbereich-Modell ‚Lärmobergrenze per Lärmindex‘ hergestellt werden: Dieses hatte das HMWEVW bereits vor ca. fünf Jahren im November 2017 am Frankfurter Flughafen für gültig erklärt.
Dieser Misserfolg ist eine Ohrfeige der Bundeslegislative für die hessische Landeslegislative sowie für kommunale Verwaltungen am Frankfurter Flughafen.


Landeslegislative:

Die Gesetzesinitiative des Hessischen Wirtschaftsministers erfolgte über den Bundesrat (Bundesrat-Drucksache 550/15 vom 17.11.2015) ohne Hinweis auf wesentlich zu erweiternde Flughäfen, geschweige denn auf die damit verbundenen Lärmerhöhungen am Flughafen. Das Gegenteil suggeriert der Gesetzestitel: „Entwurf eines Gesetzes zum besseren Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm“(!).

Erst der Grünen-Gesetzesantrag (DBT-Drucksache 19/27211 vom 03.03.2021) versuchte für „wesentlich zu erweiternde Flughäfen“… neu definierte Lärmbelastung festsetzen zu lassen (konkret: „Lärmobergrenze per Lärmindex-Regelung“).

Bis zwei Tage vor der letzten offiziellen Sitzung des 19. Deutschen Bundestages am 20.05.2021 schob der zuständige Verkehrsausschuss seine Beschlussempfehlung vor sich her (DBT-Drucksache 19/29718 vom 18.05.2021).

Es ist aus heutiger Sicht nachvollziehbar, dass eine gegen gute Sitten verstoßende Fluglärmschutz-Verschlechterung nicht alle juristischen Hürden der Bundesgesetzgebung schaffen konnte, respektive auch nicht geschafft hat.

Kommunale Verwaltungen:

Verantwortung tragende kommunale Politiker/Gemeindevorstände im Südwesten am Flughafen haben nicht den vermeidbaren Fluglärm als Schutz für Höchstbetroffene eingeklagt; das Gegenteil war der Fall: Aktiver Schallschutz, wie er mit der Nachtroute zwischen Nauheim und Gross-Gerau vermeidbaren Fluglärm generiert… wurde
• unter logistischen Gesichtspunkten der Flughafen-Erweiterungsplanung mit fehlerbehaftet gewichtet und in diesem Sinn sogar bis zum Bundesverwaltungsgericht geklagt, aber
• nicht als Lärmschutzmaßnahme eingefordert für anvertraute Schutzbefohlene.


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Januar 2022:

Rückblick auf 55 Jahre Frankfurter Fluglärmschutz


Nauheim/Königstädten 2011: Trotz sinkender Verkehrszahlen am benachbarten Frankfurter Flughafen stieg der Fluglärm auf ein unzumutbares Niveau. Suspekte Erklärungen von Behörden, aber auch von autorisierten Nichtregierungsorganisationen (NRO) zu ungewöhnlichen Flugbewegungen über Wohngebiete schufen Misstrauen in der Bevölkerung und gaben den Impuls zur Webseite Fluglärm über Nauheim und Königstädten. Das Ziel: Eine Informations-Plattform bereitstellen mit belastbaren Fakten zu Fluglärmschutz-Verschlechterungen am Frankfurter Flughafen.   

Kassel 2013 und 2019: Die umstrittene, auf Lärmkontingente ausgelegte Südumfliegung, wird vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) richterlich gerügt.   

Wiesbaden/Berlin 1965/2021: Nach Einführung von Radarführungsstrecken sowie respektvollem Umgang mit der Schutzbedürftigkeit der Menschen am Flughafen, wechselte die Hessische Landesregierung beim Fluglärmschutz von ‚vermeidbarem Fluglärm‘ auf ‚Lärmkontingente‘: Eine Lärmobergrenze zur Basis von außergesetzlichen Lärmindex-Kontingenten sollte per Gesetzesvorschlag des Hessischen Wirtschaftsministers in neues Bundesrecht übergehen, Zitat aus dieser Initiative: „Die Lärmobergrenze wird am besten in Form eines Lärmindex eingeführt…“. Der Deutsche Bundestag lehnte die Frankfurter Lärmobergrenze im Mai 2021 ab (Beschlussempfehlung der beteiligten Fachausschüsse siehe: https://dserver.bundestag.de/btd/19/297/1929718.pdf )

Nauheim/Königstädten 2022: Die NRO Fluglärmkommission-Frankfurt (FLK) sah 2011 tatenlos dem Abbau des von ihr maßgeblich geprägten Fluglärmschutzes der lärmgeminderten Flugverfahren zu; im Jahr 2017 wurde die Lärmobergrenze-per-Lärmindex durchgewunken (Faktencheck: 1965: Minimum-Noise-Departure-Routing)… Aber Exekutive und Legislative folgender rechtsstaatlicher Institutionen entschieden inzwischen gegen die Rechtmäßigkeit von Lärmkontingenten, Kurzfassung:    

1. Die Exekutive (VGH) rügt Lärmkontingente am Beispiel der Südumfliegung,

2. die Legislative (Deutscher Bundestag) verweigert eine Legitimation von Lärmkontingenten per neuem Bundesgesetz.

Nach dem Scheitern des Hessischen Wirtschaftsministers in Sachen Lärmobergrenze wird das Prinzip vermeidbarer Fluglärm erneut für Abflüge-25-nach-Süden gefordert: Bekanntlich würde eine „Südumfliegung“ wieder über unbebautem Wald- und Wiesengelände östlich der Siedlungsschwerpunkte gelotst mit signifikanter Fluglärmentlastung von Flughafenanrainern: