Der vergessene aktive Schallschutz
Fluglärm über Nauheim und Königstädten

Bitter für Höchstbetroffene






Brüder-Grimm-Haus in Kassel





Im Raum 300 des markanten historischen Brüder-Grimm-Hauses verhandelte der Hessische Gerichtshof (VGH) zur Südumfliegung.

Nach Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht und erneuter Verhandlung vor dem VGH fand die endgültige Abweisung der Klage am 14. Februar 2019 statt.

Bitter aus Sicht von Höchstbetroffenen (Nauheimer + Königstädter) ist eine Sachdiskussion an diesem Tag:

Obwohl die Vorsitzende Richterin daran erinnerte, dass die parallel verlaufenden Streckenabschnitte Nachtroute und Südumfliegung gleichgestellt sind zu Abflügen-18-West (Zitat: „beide abhängig“) - also in gleicher Weise „flüssig abzuwickeln (!) - entfachten Kläger und Beklagte einen unerklärlichen Sachstreit zum 1. Abdrehpunkt der Nachtroute, der sich über dem ausgedehnten Waldgelände östlich von Raunheim befindet: Die lateralen Abstände zu Siedlungen der ab hier beginnenden Nachtroute sind gekennzeichnet durch den 40 Jahre währenden aktiven Schallschutz des Lärmschutzbereiches nach Süden:

Weder Klageschrift noch Anklagevertretung gingen während der mündlichen Verhandlung auf das Verletzen von Lärmschutzbelangen Höchstbetroffener ein

… Die VGH-Urteils-Abwägung deckt sich somit folgerichtig mit den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichtes und jenem an diesem Tag Gebotenen. Es blieb der Eindruck, dass die Bundesverwaltungsgericht-Vorgabe eines „flüssig abzuwickelnden Verkehrs“ auf der Südumfliegung, mit integrierter Nachtroute, an diesem Tag vor dem VGH hätte erstritten werden können… Doch dieses hätte zunächst einer entsprechenden Positionierung der Anklagevertretung bedurft:

Die schriftlichen Urteilsbegründungen des VGH von 2013 und 2019 zeigen demgegenüber zu den Lärmschutzbelangen von Höchstbetroffenen „Klare Kante“.