Der vergessene aktive Schallschutz
Fluglärm über Nauheim und Königstädten

Petitionstextvorschlag zu BGBl. 2550 Jahrgang 2007:


2550....Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 9. November 2007


Bekanntmachung

Der Neufassung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm

Vom 31. Oktober 2007

Auf Grund des Artikels 5 des Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes vor Fluglärm in der Umgebung von Flugplätzen vom 1. Juni 2007 (BGBl. I S. 986) wird nachstehend der Wortlaut des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der seit dem 7. Juni 2007 geltenden Fassung bekannt gemacht…

… Seite 2552:

§ 4

Festsetzung von Lärmschutzbereichen


(1) Ein Lärmschutzbereich ist für folgende Flugplätze festzusetzen:

1. Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr,

2. Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen,

3. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit Strahltriebwerken zu dienen bestimmt sind,

4. militärische Flugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 20 Tonnen zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25 000 Bewegungen pro Jahr; hiervon sind ausschließlich der Ausbildung dienende Bewegungen mit Leichtflugzeugen ausgenommen.

(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.


Petitionsbegehren 1-19-12-962-008102 zum § 4 (2) FluglärmG:


Im Rahmen der nächsten Novelle des FluglärmG wird für Lärmschutzbereiche ein Beschluss vom Deutschen Bundestag begehrt, der mit einer klarstellenden Zufügung den Bestand von aktivem Schallschutz Rechtsicherheit herstellen soll für lärmgeminderte Abflugverfahren, wie sie seit Einführung von Radarführungsstrecken geregelt wurden (Respekt vor dem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit).

Die begehrte Zufügung (‚in kursiv‘):

(2) Die Festsetzung des Lärmschutzbereichs erfolgt durch Rechtsverordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung des aktiven Schallschutzes lärmgeminderter Abflugverfahren im urbanen Umfeld des Flugplatzes. Karten und Pläne, die Bestandteil der Rechtsverordnung sind, können dadurch verkündet werden, dass sie bei einer Amtsstelle zu jedermanns Einsicht archivmäßig gesichert niedergelegt werden. In der Rechtsverordnung ist darauf hinzuweisen.


BGBl. 2550 Jahrgang 2007 (Anhang zu Chart 22 / Juni 2021)