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Aufgaben der FLK
1. Der gesetzliche Auftrag nach § 32b LuftVG
Die Fluglärmkommission ist ein nach § 32b Luftverkehrsgesetz installiertes Beratungsgremium der nachfolgenden Behörden und Institutionen:
• Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr, Wohnen und ländlichen Raum (HMWVW)
• DFS Deutsche Flugsicherung GmbH (DFS)
• Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF)
Die Arbeit der Kommission soll den beratenen Stellen für die von ihnen zu treffenden Entscheidungen das besondere Fachwissen, die Ortskenntnis und den Sachverstand der FLK-Mitglieder zur Verfügung stellen.
Die Beratung umfasst dabei Maßnahmen zum Schutz gegen Fluglärm und gegen Luftverunreinigungen durch Luftfahrzeuge.
In der Praxis bedeutet das Beratungserfordernis, dass zu den vorgenannten Themenbereichen die Beratung der Fluglärmkommission vorab eingeholt werden muss. Die Kommission ist zudem berechtigt, eigene Maßnahmen zu entwickeln und vorzuschlagen.
Typische Beispiele für das Aufgabenspektrum der Fluglärmkommission sind Beratungen zu folgenden Themen:
• Flugroutenfestsetzung
• aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen
• Lärmschutzbereich
• Entgeltordnung
• Lärmaktionsplanung
• Fluglärm-Messstationen
2. Die Grenzen des gesetzlichen Auftrags
Zwar müssen die o. g. Behörden grundsätzlich die Beratung durch die Fluglärmkommission einholen. Allerdings sind diese Behörden bei ihrer Entscheidung über Maßnahmen nicht an das Beratungsergebnis der Fluglärmkommission gebunden:
Halten sie die von der Fluglärmkommission vorgeschlagenen Maßnahmen für nicht geeignet oder für nicht durchführbar, können sie auch anders entscheiden. Die Behörden müssen dann jedoch das Abweichen vom Beratungsergebnis der Kommission unter Angabe von Gründen mitteilen.
Eine weitere faktische Grenze des Prüfumfangs ergibt sich aus der personellen und finanziellen Ausstattung der Fluglärmkommission Frankfurt.